Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Allgemeines

  1. Die ANIMA RES GmbH (nachfolgend „ANIMA RES“ genannt) erbringt für ihre Vertragspartner (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) Leistungen zu den im jeweiligen Angebot genannten Preisen.
  2. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle mit ANIMA RES abgeschlossenen Verträge über die Bearbeitung von Projekten, insbesondere von Multimediaproduktionen, der Erstellung von Computeranimationen oder Arbeiten im Bereich der Postproduktion, und zwar bis zur vollständigen Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Auftraggeber. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn ANIMA RES der Geltung nicht ausdrücklich widersprochen hat. Andere Vereinbarungen, insbesondere, Zusicherungen, Änderungen und Nebenabreden sind schriftlich zu fixieren.
  3. Das Vertragsverhältnis kommt zustande, wenn der Auftraggeber ein schriftlich erteiltes Angebot von ANIMA RES schriftlich oder mündlich annimmt. Im Falle eines mündlichen Vertragsschlusses kommt der Vertrag durch schriftliche Bestätigung oder Ausführung des Vertrages durch ANIMA RES zustande.
  4. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Verträge zwischen ANIMA RES und dem Auftraggeber.

§2 Leistungsumfang

  1. Grundlage der von ANIMA RES zu erbringenden Leistungen ist ausschließlich das von ANIMA RES erstellte Angebot. Verpflichtet sich ANIMA RES zur Erstellung einer Leistungsbeschreibung, so wird diese Leistungsbeschreibung auf der Grundlage der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen ausgearbeitet. Sie ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und von diesem mit einem schriftlichen Zustimmungsvermerk zu versehen. Ist eine Leistungsbeschreibung bereits im Angebot enthalten oder hat laut Angebot der Auftraggeber eine Leistungsbeschreibung zu liefern, so ist allein diese bindend für den Inhalt der Leistungen.
  2. Sollen die Leistungen unmittelbar aufgrund von Informationen oder Unterlagen des Auftraggebers (Exposés, Drehbücher, Treatments, etc.) erbracht werden, so hat der Auftraggeber diese Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen, soweit hierfür nicht ein anderer Zeitpunkt festgelegt wurde. Verzögerungen führen zur Unwirksamkeit der Terminvereinbarungen für die Fertigstellung.
  3. Spätere Änderungswünsche, insbesondere Änderungen der Leistungsbeschreibung oder die Bearbeitung von Unterlagen, die der Auftraggeber geliefert hat, müssen in jedem Fall gesondert ausdrücklich schriftlich vereinbart werden und führen zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen. ANIMA RES nimmt keinerlei Änderungen vor, solange eine schriftliche Vereinbarung, die das Ausmaß der Änderungen, zusätzliche Kosten und den gegebenenfalls neuen Liefertermin regelt, nicht vorliegt.
  4. Werden an ANIMA RES vom Auftraggeber Änderungswünsche herangetragen, so prüft ANIMA RES diese zunächst auf Umsetzbarkeit und unterbreitet ein Angebot für die Umsetzung. Ist eine solche nicht möglich, so legt ANIMA RES die Gründe hierfür dar. Vor Beginn des Prüfungsverfahrens teilt ANIMA RES dem Auftraggeber mit, dass sich durch die Prüfung der Änderungswünsche der Fertigstellungstermin verschieben kann. Der Auftraggeber kann ANIMA RES eine Frist setzen, innerhalb derer das Prüfungsverfahren abgeschlossen werden und entweder ein Angebot oder die Ablehnung von Änderungen durch ANIMA RES vorliegen soll.
  5. ANIMA RES behält sich grundsätzlich das Recht vor, anstelle der vereinbarten Leistungen solche zu erbringen, die der fortschreitenden technischen Entwicklung entsprechen, wenn die technische oder inhaltliche Leistung die des angebotenen Vertragsgegenstandes erreicht oder übertrifft.
  6. ANIMA RES liefert die Leistung auf dem vereinbarten Datenträger, bzw. im vereinbarten Format ab.

§3 Liefertermin

  1. ANIMA RES liefert die vereinbarten Leistungen spätestens zu den im Angebot genannten Terminen. Diese Termine sind jedoch nur bindend, sofern der Auftraggeber alle notwendigen Unterlagen und Informationen seinerzeit termingerecht zur Verfügung stellt und seinen Mitwirkungspflichten im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
  2. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (wie Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Störungen der Telekommunikation, etc.) sind von ANIMA RES nicht zu vertreten und berechtigen zu einer Terminsverschiebung um die Dauer der Behinderung.
  3. Lieferverzögerungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Informationen oder Unterlagen des Auftraggebers entstehen oder ihre Ursache in fehlenden oder fehlerhaften Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers haben, sind von ANIMA RES ebenfalls nicht zu vertreten und führen nicht zum Verzug. Daraus resultierender Mehraufwand kann dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
  4. Prüft ANIMA RES die Umsetzung von Änderungswünschen durch den Auftraggeber gemäß § 2 Abs. 4, lehnt die Änderungen aber ab, so verschiebt sich der Fertigstellungstermin um die Dauer des Prüfungsverfahrens. Bei Einigung über Änderungen wird der ursprüngliche Fertigstellungstermin unwirksam. Beide Parteien müssen sich schriftlich auf einen neuen Termin einigen.

§4 Nutzungsrechte

  1. ANIMA RES gewährt dem Auftraggeber an der erbrachten Gesamtleistung das einfache, räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht, diese Leistung vertragsgemäß zu nutzen. Gesamtleistung ist stets das Endprodukt, wie z.B. die vollständige zu erstellende Filmsequenz.
  2. Sämtliche Rechte an den von ANIMA RES erstellten 3D-Modellen und 3D-Einzelszenen sowie an allen Konstruktionsdaten, die im Laufe der Umsetzung des Projekts von ANIMA RES erstellt oder zur Verfügung gestellt werden, verbleiben bei ANIMA RES. Dem Auftraggeber wird ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt zur Nutzung der 3D-Modelle, soweit dies zur vertragsgemäßen Nutzung der Gesamtleistung erforderlich ist.
  3. ANIMA RES verpflichtet sich, die erbrachten Leistungen, mit Ausnahme der 3D-Daten, solange nicht anderweitig zu verwenden oder zu verbreiten, wie nicht der Auftraggeber selbst die Leistungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat oder ausdrücklich auf die weitere Verwendung verzichtet. ANIMA RES ist jedoch berechtigt, die Leistung potentiellen Kunden als Demonstration für die Tätigkeit von ANIMA RES vorzuführen.
  4. Der Auftraggeber versichert, dass er zu den erteilten Aufträgen berechtigt und Inhaber aller erforderlichen Nutzungsrechte ist. Er stellt hinsichtlich der von ihm im Rahmen der Vertragsdurchführung zur Verfügung gestellten Materialien sicher, dass ANIMA RES alle zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält. Der Auftraggeber stellt ANIMA RES von sämtlichen etwaigen Ansprüchen Dritter an oder aus solchen Rechten frei.
  5. Bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung hat ANIMA RES das Recht, die Einräumung von Nutzungsrechten für die Dauer des Verzugs zu widerrufen.
  6. Im Falle der Verletzung von Schutzrechten Dritter hat ANIMA RES das Recht, auf eigene Kosten und nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber, aber nach eigenem Ermessen, Änderungen derart vorzunehmen, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Hierbei sind die Interessen des Auftraggebers zu wahren. In jedem Fall hat ANIMA RES das Recht, sich nach eigenem Ermessen, aber vorheriger Unterrichtung des Auftraggebers, dem Dritten zu unterwerfen.

§5 Gewährleistung

  1. Der Auftraggeber hat die erhaltene Leistung unverzüglich auf etwaige Mängel hin zu untersuchen und diese ANIMA RES anzuzeigen.
  2. ANIMA RES hat das Recht, etwaige Mängel auf eigene Kosten zu beseitigen.
  3. Subjektiver Beurteilung unterliegende Merkmale (z.B. Farbgebung, Dramaturgie) stellen keinen Mangel dar.

§6 Haftung

  1. ANIMA RES haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet ANIMA RES nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  2. Die Haftung von ANIMA RES gemäß Absatz 1 ist, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, maximal auf die Summe beschränkt, die der vertraglich vereinbarten Vergütung entspricht.
  3. ANIMA RES haftet nicht für Störungen und Ausfälle von Leistungen infolge höherer Gewalt oder von anderen durch ANIMA RES nicht abwendbaren Umständen, wie z.B. Störungen der Telekommunikation oder von Leitungen im Internet.

§7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber unterstützt ANIMA RES bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen, Datenmaterial sowie von Hard- und Software.
  2. Sofern sich der Auftraggeber verpflichtet hat, ANIMA RES im Rahmen der Vertragsdurchführung Materialien zu verschaffen (z.B. Bild-, Ton-, Text- o.ä. Materialien), so hat er diese Materialien in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. ANIMA RES teilt dem Auftraggeber rechtzeitig die Anforderungen an das Format mit. Wird zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung eine Konvertierung in ein anderes Format erforderlich, so trägt die Kosten hierfür der Auftraggeber.
  3. Erfüllt der Auftraggeber Pflichten aus Nr. 2 oder 3 ganz oder teilweise nicht, so ist ANIMA RES berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§8 Zahlungsbedingungen

  1. Der Auftraggeber hat die vertraglich vereinbarte Vergütung zu leisten. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber von der weiteren Umsetzung des Projektes oder von Teilen des Projektes Abstand nimmt.
  2. Die vertraglich vereinbarte Vergütung versteht sich grundsätzlich in EURO, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
  3. ANIMA RES ist berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird eine erste Abschlagszahlung in Höhe von 30% der Gesamtvergütung nach Auftragserteilung in Rechnung gestellt, eine weitere Abschlagszahlung in Höhe von weiteren 30% nach Übergabe des Previews. Der Rest wird mit Übergabe des Masters fällig.

§9 Abwerbungsverbot und Geheimhaltung

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Dauer des jeweils abgeschlossenen Vertrages sowie für einen Zeitraum von einem Jahr nach Vertragsbeendigung keine Mitarbeiter von ANIMA RES abzuwerben oder ohne Zustimmung von ANIMA RES Mitarbeiter mit Projekten im Tätigkeitsbereich von ANIMA RES zu beauftragen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftraggeber, eine von ANIMA RES festzusetzende und gegebenenfalls vom zuständigen Gericht auf seine Angemessenheit hin zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.
  2. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, übergebene Unterlagen, mitgeteilte Kenntnisse und Erfahrungen Dritten nicht zugänglich zu machen, sondern nur für die Zwecke des Vertrages zu verwenden. Als Dritte in diesem Sinne gelten nicht zur Vertragserfüllung hinzugezogene Hilfspersonen, wie z.B. freie Mitarbeiter.
  3. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

§10 Rücktrittsrecht

  1. Der Auftraggeber kann mit schriftlicher Zustimmung durch ANIMA RES vom Vertrag zurücktreten. Im Falle der Zustimmung werden neben den bereits erbrachten Leistungen 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes berechnet.
  2. ANIMA RES hat das Recht zur Kündigung des Vertrages, wenn der Auftraggeber trotz mindestens zweimaliger Aufforderung unter Setzung einer Frist die von ihm zu beschaffenden Materialien, Unterlagen oder Informationen nicht liefert oder notwendige Rechte nicht verschafft, oder wenn der Auftraggeber mit den Zahlungen in Verzug gerät.

§11 Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen davon unberührt.
  2. Zur Anwendung kommt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Bonn, sofern der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

Stand September 2008